Spenden an das Seraphische Liebeswerk der Kapuziner
sind steuerlich absetzbar.
Das Seraphische Liebeswerk der Kapuziner gehört zum begünstigten Empfängerkreis der mildtätigen Einrichtungen gem. §4a Z. 3 u 4 EStG an. (FA Wien 1/23; RegNr:SO1265)
Somit sind Ihre Spenden an das Seraphische Liebeswerk der Kapuziner steuerlich absetzbar.
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1. Seit 1. Jänner 2009 können Sie Ihre Geldspende an das SLW am Jahresende bei Ihrem Jahresausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) als Sonderausgabe geltend machen.
2. Max. 10 Prozent Ihres Vorjahresbruttoeinkommens sind als Spende steuerlich absetzbar.
3. Als Nachweis Ihrer Spende für den Jahresausgleich gelten bei Banküberweisungen oder Bareinzahlungen die Einzahlungsbelege. Bei Daueraufträgen oder Kreditkartenabbuchungen gilt der betreffende Kontoauszug als Nachweis. Für diese Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.
4. Anonyme Spenden können nicht steuerlich abgesetzt werden. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Name und Adresse am Einzahlungsbeleg eindeutig angeführt sind.
5. SLW-Mitgliedsbeiträge und Messstipendien können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
5. Das SLW übermittelt Ihnen bis spätestens März des Folgejahres eine Spendenbetätigung über alle Spenden, die Sie im Vorjahr an das SLW getätigt haben.
Ausführliche Informationen zum Thema Spendenabsetzbarkeit finden Sie auch auf der website des Bundesministeriums für Finanzen
Informationen für Unternehmen
1. Seit 1. Jänner 2009 können Sie Ihre Geld- oder Sachspende an das SLW im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe geltend machen.
2. Max. 10 Prozent des Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres sind als Betriebsspende absetzbar.
3. Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.
4. Zur Absetzbarkeit von Sachspenden sind lt. Auskunft des BMF vom 29.10. 2010 diese vom Firmenspender selbst zu bewerten. Es sind die Kriterien der Beschreibung der Art und des Umfanges der Leistung in einer Rechnung nach § 11 UStG zu beachten. Bloße Sammelbe-zeichnungen (z.B. Speisen, Getränke, Lebensmittel) sind also nicht ausreichend.
Ausführliche Informationen zum Thema Spendenabsetzbarkeit finden Sie auch auf der website des Bundesministeriums für Finanzen
Haben Sie noch Fragen?
Wir informieren Sie gerne unter
T: +43 (0)5234 68277-108 oder unter
M: info@slw.at





